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23.10.2023

Prozess wegen vermeintlicher Äußerung des Bürgermeisters endet mit Unterlassungsverpflichtung

Johann Rubendunst verpflichtet sich gegenüber Bürgermeister Dr. Andreas Linhart, die Behauptungen nicht mehr zu wiederholen.

 

In einem Flugblatt an jeden Haushalt in Brunn am Gebirge hat Johann Rubendunst, Gründer einer Verkehrsinitiative, dem SPÖ-Bürgermeister Dr. Andreas Linhart im Februar 2023 vorgeworfen, der Bürgermeister hätte einem Brunner Bürger gesagt, er könne ja wegziehen, wenn ihm etwas nicht passe. In der heute vor dem Landesgericht Wiener Neustadt stattgefunden Verhandlung hat sich Johann Rubendunst gegenüber dem Bürgermeister und dem Gemeinderat der NEOS, DI Dr. Christian Schmitzer verpflichtet, diese Aussage und die weitere Behauptung, die beiden hätten einen Bürger mit dem Satz „Sie werden sehen, wozu die Gemeinde fähig ist.“ bedroht, ab sofort nicht mehr zu wiederholen. Herr Rubendunst hat in der Verhandlung den Wahrheitsbeweis nicht angetreten. Auch der im Vorfeld angekündigte Zeuge von Herrn Rubendunst ist nicht erschienen.

 

Bürgermeister Dr. Linhart zeigt sich nach der Verhandlung erfreut: „Es ist jetzt auch gerichtlich geklärt, dass diese ehrenrührigen Behauptungen über mich nicht mehr wiederholt werden dürfen, und bewiesen, dass ich diese Aussagen nicht getätigt habe! Ich habe mir die Entscheidung, den Klagsweg zu beschreiten, nicht leicht gemacht, aber wenn derartige Aussagen ohne jegliches Tatsachensubstrat auf die von Herrn Rubendunst gewählte Weise in die Welt gesetzt werden, ist es leider notwendig, die Hilfe der Gerichte in Anspruch zu nehmen.“ Gemeinderat DI Dr. Schmitzer, der Rubendunst ebenfalls geklagt hatte, erklärte, dass nun hoffentlich wieder die ernsthaften Fragen der Gemeindepolitik in Brunn angegangen werden könnten. „Ich habe Verständnis, dass Politiker auch kritisiert werden dürfen; ihnen aber zu Unrecht vorzuwerfen, sie würden Bürger:innen von oben herab behandeln, ist zu viel.“ 

 

Mit dem heutigen Vergleich ist die Rechtssache endgültig beendet. Auf die neuerliche Veröffentlichung des Widerrufs verzichteten die beiden Gemeindepolitiker über ausdrückliches Ersuchen des Beklagten.